Artikel 16
1. Zu diesem Abkommen können, ausgenommen gemäß der nachstehenden Bestimmungen, keine Vorbehalte erklärt werden.
2. Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu demselben erklären, daß sie sich nicht an Absatz 2 des Artikels 8 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind an diesen Absatz gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.
3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtkonferenz zurückziehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Gesetzesnummer
10011796
Dokumentnummer
NOR12151369
alte Dokumentnummer
N9198816947J
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