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Artikel 16 Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

Artikel 16

1. Zu diesem Abkommen können, ausgenommen gemäß der nachstehenden Bestimmungen, keine Vorbehalte erklärt werden.

2. Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder des Beitritts zu demselben erklären, daß sie sich nicht an Absatz 2 des Artikels 8 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind an diesen Absatz gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Notifikation an die Internationale Zivilluftfahrtkonferenz zurückziehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151369

alte Dokumentnummer

N9198816947J

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