Artikel 16 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 16

Geben die Statistiken der Zeitlöhne keine Stundenlohnsätze, sondern die Sätze für einen Tag, eine Woche oder einen anderen üblichen Zeitabschnitt an,

  1. a) so haben sich die Statistiken der gewöhnlichen Arbeitszeit auf den gleichen Zeitabschnitt zu beziehen,
  2. b) so hat das Mitglied dem Internationalen Arbeitsamt alle Angaben zu machen, die für die Berechnung der Stundenlohnsätze zweckdienlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082085

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