Artikel 16
Artikel 16. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008100
Dokumentnummer
NOR40085648
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