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Artikel 16 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 16

Auswirkungen des Übereinkommens

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung

  1. a)des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, insbesondere dessen Kapitel VI betreffend Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit;b)anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente soweit diese Instrumente mit diesem Übereinkommen vereinbar

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126049

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