Artikel 16
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, unbeabsichtigten Verlust, unbefugten Zugriff, unbefugte oder unbeabsichtigte Veränderung und unbefugte Weitergabe geschützt sind.
(2) Die technische Ausgestaltung des automatisierten Suchverfahrens wird durch die in Artikel 20 angeführten Durchführungsmaßnahmen geregelt, welche sicherstellen, dass
- (a) dem neuesten Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, zu gewährleisten;
- (b) bei der Inanspruchnahme definierter Netzwerke Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die von den dafür zuständigen Behörden anerkannt sind; und
- (c) die Zulässigkeit von Suchen gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 überprüft werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272002
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