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Artikel 16 Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 16

Neuer Artikel 38 bis

Der folgende neue Artikel wird nach Artikel 38 der Einzigen Suchtgiftkonvention eingefügt:

„Artikel 38 bis

Vereinbarungen über regionale Zentren

Wenn eine Vertragspartei es als Teile ihrer Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung für wünschenswert hält und – falls sie es wünscht –, kann sie mit der technischen Beratung durch den Suchtgiftkontrollrat oder durch besondere Behörden und in Beratung mit anderen interessierten Vertragsparteien in der Region das Treffen von Vereinbarungen fördern, die die Entwicklung der regionalen Zentren für wissenschaftliche Forschung und Aufklärung ins Auge fassen, um die sich aus dem illegalen Suchtgiftgebrauch und -handel ergebenden Probleme zu bekämpfen.“

Schlagworte

Verfassungsordnung, Rechtsordnung, Suchtgifthandel

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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