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Artikel 16 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel 16

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden einander durch den Generalsekretär des Völkerbundes die Gesetze und Verordnungen, die, um das vorliegende Übereinkommen in Wirksamkeit treten zu lassen, verkündet wurden und ebenso jährliche Berichte über die Wirkung des Übereinkommens in ihren Gebieten mitteilen.

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