Artikel 16
Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 16
Mit dem Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 erlöschen, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle öffentlichen und privaten Rechte an den übergehenden Liegenschaften.
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