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Artikel 16 Staatsgrenze Österreich - Slowenien (Grenzabschn. II, IV bis VII u.a)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Artikel 16

Die Vertragsstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß die in diesem Vertrag behandelten Grenzgewässer, sofern wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, in der Lage verbleiben, wie sie den Anlagen dieses Vertrages zugrunde gelegt worden ist.

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