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Artikel 16 Soziale Sicherheit (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 16

Für Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der IAEO beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der IAEO ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7% gilt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000981

Dokumentnummer

NOR40012571

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