vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

TEIL X

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Die Träger oder die Verbindungsstellen der einen Partei haben für die Träger oder die Verbindungsstellen der anderen Partei alle Erklärungen und andere erforderliche Auskünfte über den Leistungsempfänger entgegenzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)