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Artikel 16 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

II. Teil.

Artikel 16

Artikel 16. Alle Fragen anderer Art als die im Artikel 1 bezeichneten, über die die österreichische Regierung und die schwedische Regierung uneinig sind, und die sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich nicht lösen können, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.

Das in den Artikeln 5 bis 14 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

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