ARTIKEL 16
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 24, 28, 30, 32, 33 und 35 über die Befugnisse der Beratenden Versammlung regelt das Ministerkomitee mit bindender Wirkung alle Fragen der Organisation und des inneren Dienstes des Europarates. Es erläßt zu diesem Zweck die erforderlichen Haushalts- und Verwaltungsordnungen.
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