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ARTIKEL 16 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1975

ARTIKEL 16

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt, der allen anderen Unterzeichnerstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

2. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen zwei Monate nach dem Tag der Hinterlegung in Kraft, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten Frist von vier Monaten.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 15. November 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046331

alte Dokumentnummer

N3197525114L

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