Artikel 16
Abänderungen
1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit Abänderungen vorschlagen, die er für dieses Abkommen oder seinen Anhang für wünschenswert erachtet. Die Beratungen zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Abänderungsvorschläge haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um solche Beratungen durch einen Vertragschließenden Teil gestellt wurde, zu beginnen.
2. Abänderungen zu dem Anhang können von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile abgesprochen werden.
3. Alle Abänderungen zu diesem Abkommen oder seinem Anhang im Sinne von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels treten sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragschließenden Teilen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011535
Dokumentnummer
NOR12149166
alte Dokumentnummer
N9198158721J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
