Artikel 16
BEENDIGUNG
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölfMonate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehnTage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20002409
Dokumentnummer
NOR40038429
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
