vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 16

Artikel 16

Befugnisse in Personenstandsangelegenheiten

(1) Der Konsul ist berechtigt, Geburten und Sterbefälle von Angehörigen des Entsendestaates zu beurkunden und hierüber entsprechende Urkunden auszuhändigen.

(2) Der Konsul ist berechtigt, Trauungen vorzunehmen, vorausgesetzt, daß die beiden zukünftigen Ehepartner Staatsangehörige des Entsendestaates sind, die Eheschließung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates entspricht und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates die Trauung durch den Konsul gestatten.

(3) Der Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, die in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Erklärungen gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden abzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)