Artikel 16
Austrittszeitpunkt
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20010611
Dokumentnummer
NOR40213700
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