Artikel 16
Artikel 16. Die Grenze kann sowohl mit Grenzverkehrsscheinen als auch mit Grenzüberschreitungsbewilligungen in der Regel nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang überschritten werden.
Falls besondere örtliche Verhältnisse oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände dies angezeigt erscheinen lassen, kann im beiderseitigen Einvernehmen eine andere Regelung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075472
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