Artikel 16 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 16

Artikel 16. Die Grenze kann sowohl mit Grenzverkehrsscheinen als auch mit Grenzüberschreitungsbewilligungen in der Regel nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang überschritten werden.

Falls besondere örtliche Verhältnisse oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände dies angezeigt erscheinen lassen, kann im beiderseitigen Einvernehmen eine andere Regelung erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075472

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