Artikel 16
Aufgaben des Depositars
(1) [Hinterlegung der Urschrift] Die Urschrift dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften wird beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) [Beglaubigte Abschriften] Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften den Regierungen der zur Unterzeichnung des Vertrags berechtigten Staaten.
(3) [Registrierung des Vertrags] Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4) [Änderungen] Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Durchführungsvorschriften den Regierungen der Vertragsstaaten und auf Ersuchen auch der Regierung jedes anderen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10003003
Dokumentnummer
NOR12035742
alte Dokumentnummer
N2199114329J
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