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Artikel 16 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 16

Teil IV

Besondere Formen der Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 16

Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten ist die grenzüberschreitende Observation zum Zwecke der Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat ausnahmsweise zulässig

  1. 1. mit vorheriger Zustimmung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll, erklärt, die Maßnahme nicht durchführen zu können,
  2. 2. ohne vorherige Zustimmung bei besonderer Dringlichkeit.

Die Observation ist nur zulässig, soweit ein Ersuchen nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt und der Zweck der Observation nicht durch die Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen erreicht werden kann. Die observierenden Beamten unterliegen der Leitung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich die Observation erstrecken soll.

(2) Auf Observationen nach Absatz 1 finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung:

(3) Ersuchen nach Absatz 1 und Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu richten

in der Republik Österreich

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

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