Artikel 16
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit und sind nicht bewilligungspflichtig. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Verbote und Beschränkungen in der Ein- und Ausfuhr sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge und für Fahrzeuge der Bediensteten, die zur Ausübung des Dienstes vorübergehend in den Gebietsstaat eingebracht werden.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR12064206
alte Dokumentnummer
N4199247814L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)