Artikel 16 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 16

Artikel 16

Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert seiner eingeführten Waren ermittelt wurde.

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