Artikel 16
Beziehung zu anderen Übereinkünften und innerstaatlichem Recht
Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander einräumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Protokolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007343
Dokumentnummer
NOR12079786
alte Dokumentnummer
N5199318741L
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