Artikel 16 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 16

Erfüllung der Verpflichtungen

  1. 1. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Zielsetzung und die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens sicherzustellen.
  2. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, daß die Türkei, oder die Türkei der Auffassung, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann die betroffene Partei unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078155

alte Dokumentnummer

N5199212629A

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