vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Datenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Artikel 16

ABLEHNUNG VON ERSUCHEN UND ANTRÄGEN

Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen oder nach Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben, wenn

  1. a) sie mit den Befugnissen der für die Beantwortung zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht vereinbar sind;
  2. b) sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen;
  3. c) ihre Erfüllung mit der Souveränität, der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Vertragspartei, die sie bezeichnet hat, oder mit den Rechten und Grundfreiheiten der Personen, die der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei unterstehen, nicht vereinbar wäre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)