Artikel 16
(1) Artikel 16.Jedes widerrechtlich hergestellte Werkstück kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.
(2) In diesen Ländern können auch Vervielfältigungsstücke in Beschlag genommen werden, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3) Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung jedes Landes statt.
Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024572
alte Dokumentnummer
N2193625727S
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