Artikel 16
(1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzessind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.
Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002575
Dokumentnummer
NOR12032943
alte Dokumentnummer
N2198227005S
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