Artikel 16 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 16

Artikel 16. Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig oder wünschenswert ist, wird die Regierung des Staates, wo sich der Zeuge befindet, ihn auffordern, der von der andern Regierung ergangenen Vorladung Folge zu leisten.

Die Kosten des persönlichen Erscheinens eines Zeugen sind stets von dem ersuchenden Staate zu tragen, und es ist immer in der auf diplomatischem Wege übersendeten Aufforderung die Summe anzugeben, die dem Zeugen als Reise- und Aufenthaltskosten bewilligt wird, und die Höhe des Vorschusses, den der ersuchte Staat dem Zeugen auf diese Vergütung vorbehaltlich des Rückersatzes durch den ersuchenden Staat auszahlen kann.

Dieser Vorschuß wird ihm sogleich ausbezahlt werden, sobald er sich bereit erklärt hat, der Vorladung Folge zu leisten.

Kein Zeuge, der, aus einem der beiden Staaten vorgeladen, freiwillig vor den Richtern des andern Staates erscheint, darf, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, dort wegen einer früheren Tat oder Verurteilung oder wegen angeblicher Mitschuld an den Taten verfolgt oder festgehalten werden, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der er als Zeuge vernommen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023996

alte Dokumentnummer

N2193218108R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)