Artikel 16
Artikel 16. Die Kosten, die durch die Ausführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen veranlaßt werden, fallen mit Ausnahme der Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet des einen der vertragschließenden Teile nach Artikel 13, die dem ersuchenden Staate zur Last fallen, dem Staate zur Last, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007421
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