Artikel 16 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 16

Artikel 16. Die Kosten, die durch die Ausführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen veranlaßt werden, fallen mit Ausnahme der Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet des einen der vertragschließenden Teile nach Artikel 13, die dem ersuchenden Staate zur Last fallen, dem Staate zur Last, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007421

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