Artikel 16
Artikel 16. Österreich hat sicherzustellen, daß jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschließlich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie österreichischen Staatsangehörigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059720
alte Dokumentnummer
N4197234860L
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