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Artikel 16 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 16

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Helsinki, am 5. Mai 1978, in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009481

Dokumentnummer

NOR12120634

alte Dokumentnummer

N7197933157L

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