Artikel 16
Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe oder auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255387
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