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Artikel 16 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat wird dem auf seinem Hoheitsgebiet bestehenden Kulturzentrum des anderen Vertragsstaates die für die Tätigkeit dieses Zentrums erforderliche Unterstützung gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119469

alte Dokumentnummer

N7197333520L

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