Artikel 16
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
GESCHEHEN in Wien am 1. Juli 1994 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)