Artikel 16 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen und die vorläufige Anwendung (Vereinigtes Königreich)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 16

Artikel 16 Beendigung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004297

Dokumentnummer

NOR40069112

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