Artikel 16
Artikel 16 Beendigung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004254
Dokumentnummer
NOR40068708
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