Artikel 16
(1) Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Schlagworte
Volksschulwesen
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123843
alte Dokumentnummer
N7199219991J
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