ARTIKEL 168
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
Schlagworte
Postdienst
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259920
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