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ARTIKEL 165 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 165

Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Postdiensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

  1. a) die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbringung eines Express-Zustelldiensts oder einer Dienstleistung, die nicht zum Universaldienst gehört, und
  2. b) eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259917

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