Artikel 15
Bestreitung der Kosten |
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.
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