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Artikel 15 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

Artikel 15

Örtliche und zeitliche Erleichterungen

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Zollbehörden der Vertragsparteien auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren im Grenzverkehr auch über andere Wege als Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung von Waren im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener Grundstücke.

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