Artikel 15
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043323
alte Dokumentnummer
N3195824747L
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