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Artikel 15 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 15

Unzulässige Sendungen. Verbote

1. Allgemeine Bestimmungen

  1. 1.1. Sendungen, die den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, sind nicht zugelassen. Unzulässig sind außerdem Sendungen, die in betrügerischer Absicht oder zwecks vorsätzlicher Nichtbezahlung eines Teils der fälligen Beträge aufgegeben werden.
  2. 1.2 Die Ausnahmen von den in diesem Artikel genannten Verboten sind in den Ausführungsbestimmungen angeführt.
  3. 1.3 Alle Postverwaltungen dürfen die hier genannten Verbote ausweiten und unverzüglich nach deren Aufnahme in den jeweils relevanten Text anwenden.

2. Verbote zu sämtlichen Sendungsarten:

  1. 2.1. Das Einlegen der nachstehend angeführten Gegenstände ist unabhängig von der Sendungsart verboten:
  1. 2.1.1. Suchtgifte und psychotrope Stoffe;
  2. 2.1.2. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände;
  3. 2.1.3. Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist;
  4. 2.1.4. Gegenstände, die in Anbetracht ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung Postbedienstete oder die Öffentlichkeit gefährden, andere Sendungen, Einrichtungen der Post oder das Eigentum Dritter beschmutzen oder beschädigen könnten;
  5. 2.1.5. Akutelle und persönliche Schriftstücke im Verkehr zwischen Personen außer Absendern und Empfängern oder bei diesen wohnhaften Personen.

3. Explodierbare, leicht entzündbare oder radioaktive sowie anderweitig gefährliche Stoffe.

  1. 3.1. Das Einlegen explodierbarer, leicht entzündbarer oder sonstiger gefährlicher Stoffe sowie radioaktiver Stoffe ist unabhängig von der Sendungsart verboten.
  2. 3.2. Ausnahmsweise sind nachstehende Substanzen und Stoffe zulässig:
  1. 3.2.1. radioaktive Stoffe laut Artikel 16.1. in Briefsendungen und Postpaketen;
  2. 3.2.2. biologische Stoffe laut Artikel 16.2. in Briefsendungen und Paketen versendet werden.

4. Lebende Tiere

  1. 4.1. Lebende Tiere dürfen in keiner der Sendungsarten versendet werden.
  2. 4.2. Die nachstehend angeführte Tiere sind in Ausnahmefällen in Briefsendungen ohne Wertangabe zugelassen:
  1. 4.2.1. Bienen, Blutegel und Seidenraupen;
  2. 4.2.2. Schmarotzer und Schädlingsvertilger zur Schädlingsbekämpfung im Verkehr zwischen offiziell anerkannten Instituten;
  3. 4.2.3. Fruchtfliegen aller Art (Drosophilideae) für Zwecke der biomedizinischen Forschung im Verkehr zwischen offiziell anerkannten Instituten.
  1. 4.3. Ausnahmsweise sind die nachstehend angeführten Tiere in Paketen zugelassen:
  1. 4.3.1. lebende Tiere, die gemäß den Vorschriften der jeweiligen Länder auf dem Postwege befördert werden dürfen.

5. Einlegen schriftlicher Mitteilungen in Pakete.

  1. 5.1. Nachstehende Mitteilungen dürfen in Postpakete nicht eingelegt werden:
  1. 5.1.2. Schriftliche Mitteilungen aller Art im Verkehr zwischen Personen außer Absendern und Empfängern oder bei diesen wohnhaften Personen.

6. Münzen, Banknoten und sonstige Wertgegenstände

  1. 6.1. Das Einlegen von Münzen, Banknoten, Papiergeld oder Inhaberwertpapieren aller Art, Reiseschecks, verarbeitetem oder unverarbeitetem Platin, Gold oder Silber, Edelsteinen, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen ist verboten:
  1. 6.1.1. in Briefsendungen ohne Wertangabe;
  1. 6.1.1.1. jedoch dürfen diese Gegenstände als Einschreibsendungen in verschlossenem Umschlag versendet werden, wenn die Inlandsvorschriften des Ursprungs- und des Bestimmungslandes es zu lassen;
  1. 6.1.2. in Pakete ohne Wertangabe, außer wenn die Inlandsvorschriften des Ursprungs- und des Bestimmungslandes es zu lassen;
  2. 6.1.3. in Pakete ohne Wertangabe im Verkehr zwischen zwei Ländern, die den Wertangabedienst zulassen;
  1. 6.1.3.1. außerdem steht es jeder Verwaltung frei, das Einlegen von Goldbarren in Pakete mit oder ohne Wertangabe, aus oder nach ihrem Land oder im offenen Durchgang durch dieses zu verbieten; sie darf auch den Realwert solcher Sendungen limitieren.

7. Drucksachen und Blindensendungen

  1. 7.1. Drucksachen und Blindensendungen
  1. 7.1.1. dürfen keine Anmerkung tragen bzw. keinerlei Bestandteile schriftlicher Mitteilungen aufweisen;
  2. 7.1.2. dürfen weder entwertete noch unentwertete Briefmarken oder Freizettel und auch keine Wertpapiere enthalten außer es handelt sich um Sendungen mit zwecks Rücksendung vorfrankierten Karten, Umschlägen oder Streifen mit der Angabe des Absenders oder dessen Vertreters im Aufgabe- oder Bestimmungsland der ursprünglichen Sendung.

8. Bearbeitung von zu Unrecht angenommenen Sendungen

  1. 8.2. Was mit zu Unrecht angenommenen Sendungen zu geschehen hat, ist den Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Sendungen, mit Gegenständen laut 2.1.1, 2.1.2 und 3.1 werden allerdings keinesfalls weitergeleitet, den Empfängern ausgefolgt oder rückübermittelt. Werden Gegenstände laut 2.1.1 und 3.1. in Durchgangssendungen aufgefunden, verfährt das Durchgangsland damit nach seinen Landesgesetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117649

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