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Artikel 15 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1960

Artikel 15

Artikel 15

Die österreichischen Börsenschiedsgerichte sind Gerichte im Sinne dieses Vertrages in den Streitigkeiten, in denen sie ohne Rücksicht auf einen Schiedsvertrag zur Entscheidung zuständig sind. Soweit ihre Zuständigkeit auf einem Schiedsvertrag beruht, sind sie als Schiedsgerichte anzusehen.

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