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Artikel 15 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

KAPITEL 2

Inspektionsausschüsse

Artikel 15

Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schulen eingesetzt, einer für den Kindergarten und die Primarstufe, ein anderer für die Sekundarstufe.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069062

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