Artikel 15 Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung), 1952

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1970

Artikel 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20013009

Dokumentnummer

NOR40272773

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)