Artikel 15 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 15

Sanktionstragung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr, auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 13 FAG 2001 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027922

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