Artikel 15
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Seite kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der ständige Amtssitz der OPEC aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000574
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