Artikel 15 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 15

Administrative und rechtliche Unterstützung

1. Bei der Anwendung dieses Abkommens unterstützen die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten einander als ob sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen-Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278316

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